Anlage 4 GO LT - Datenschutzordnung des Landtages Brandenburg
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
- aufgrund von § 2 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, § 7 Satz 2 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg -
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Landtag, seine Mitglieder, seine Gremien, die Fraktionen und Gruppen sowie deren jeweilige Beschäftigte und durch die Beschäftigten der Landtagsverwaltung einschließlich des Parlamentarischen Beratungsdienstes gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung. Soweit diese Datenschutzordnung keine Regelungen trifft, finden im Übrigen die Datenschutz-Grundverordnung und das Brandenburgische Datenschutzgesetz entsprechende Anwendung.
(2) Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, so gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Verwaltungsaufgaben im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
- 1.
die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages gemäß Artikel 69 Absatz 4 Satz 5 der Verfassung des Landes Brandenburg und nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung,
- 2.
die Personalverwaltung des Landtages,
- 3.
die Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt gemäß Artikel 69 Absatz 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und
- 4.
die Ausführung des Parteien-, Abgeordneten-, Fraktions-, Wahlkampfkostenerstattungs- und des Volksabstimmungsgesetzes sowie anderer Gesetze, soweit sie der Präsidentin oder dem Präsidenten zugewiesen ist.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten der Mitglieder des Landtages gilt § 34 des Abgeordnetengesetzes sowie ergänzend § 26 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend; für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten der Fraktionen und der Gruppen gilt § 26 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.
(4) Soweit besondere Rechtsvorschriften auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gelten, gehen sie den Bestimmungen dieser Datenschutzordnung vor. Die Vorschriften der Verschlusssachenordnung (Anlage 5) bleiben unberührt.
§ 2
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist zulässig, soweit
- 1.
diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
- 2.
die Betroffenen eingewilligt haben.
Sie hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Datenschutzordnung zu erfolgen. § 1 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Für die Einwilligung der Betroffenen gelten Artikel 4 Nummer 11 sowie Artikel 6 bis 7 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend.
(3) Datenverarbeitung im Sinne des Absatzes 1 ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Für die Begriffsbestimmungen gelten Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung und § 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.
(4) Bei der Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass diese Systeme keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich verarbeiten.
§ 3
Erhebung, Speicherung und Nutzung
(1) Das Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Die weitergehenden Rechte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bleiben unberührt.
(2) Von den Sitzungen des Plenums, des Präsidiums sowie der Ausschüsse und sonstigen parlamentarischen Gremien darf die Landtagsverwaltung Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen. Über die Gestattung weiterer Aufzeichnungen entscheiden die Präsidentin oder der Präsident für die Sitzungen des Plenums und das Präsidium für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich. Für die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse, Enquete-Kommissionen sowie des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden gelten Aufzeichnungen grundsätzlich als gestattet, sofern durch das jeweilige Gremium keine abweichende Entscheidung getroffen wird. § 11 Absatz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes bleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 3 ist eine Aufzeichnung bis spätestens einen Tag vor der Sitzung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten anzumelden. Vorgaben zur Ausübung der Aufzeichnungsarbeiten können in Fällen des Satzes 2 von der Präsidentin oder dem Präsidenten, in den Fällen des Satzes 3 von der oder dem Vorsitzenden jederzeit erteilt werden.
(3) Personenbezogene Daten, die zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich ist.
§ 4
Übermittlung
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu parlamentarischen Zwecken ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt auch für personenbezogene Daten, die an andere Parlamente, deren Mitglieder und Fraktionen sowie an deren Beschäftigte und die Parlamentsverwaltungen zum Zwecke parlamentarischer Zusammenarbeit übermittelt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten für nichtparlamentarische Zwecke ist zulässig
- 1.
an öffentliche Stellen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen;
- 2.
an Hochschulen und andere Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn sie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens schutzwürdige Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann;
- 3.
an nichtöffentliche Stellen, wenn die empfangende Stelle ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen im Sinne des Artikels 44 der Datenschutz-Grundverordnung gilt Nummer 1 mit der Maßgabe, dass die in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sein müssen.
§ 5
Veröffentlichung
(1) Personenbezogene Daten dürfen weder in Parlamentspapieren veröffentlicht noch in öffentlichen Sitzungen des Landtages behandelt oder dort als Beratungsmaterialien verteilt werden. Auf die Beratung in Ausschüssen und Enquete-Kommissionen sowie deren Protokollierung finden je nach Schutzbedarf der Daten § 80a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder § 80b sowie § 83 und Anlage 11 der Geschäftsordnung Anwendung. Satz 1 gilt für sonstige parlamentarische Gremien entsprechend.
(2) Ausnahmen vom Grundsatz des Absatzes 1 sind nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. In einem solchen Fall ist jedoch möglichst auf eine Namensnennung zu verzichten und sind personenbezogene Daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form oder, soweit dies nicht ausreicht, unter Beschränkung auf Funktions- und Dienst- oder Berufsbezeichnungen zu veröffentlichen.
(3) Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere solche Personen, die ein politisches Mandat oder eine politische Funktion innehaben, können ohne eine Abwägung im Sinne des Absatzes 2 mit voller Namensangabe aufgeführt werden, soweit ausschließlich ihr öffentliches Wirken betroffen ist.
(4) In den Berichten und Übersichten des Petitionsausschusses gemäß § 12 des Petitionsgesetzes dürfen die Namen der Petentinnen und Petenten nicht veröffentlicht werden. Die übrigen Angaben dürfen keinen Rückschluss auf die Person der Petentin oder des Petenten zulassen. Unberührt davon bleibt die Befugnis des Petitionsausschusses, in die Übersichten gemäß § 12 Absatz 2 des Petitionsgesetzes die Petitionsnummer, den Wohnort der Petentin oder des Petenten sowie einen den Inhalt der Petition umschreibenden Betreff aufzunehmen.
(5) Die weitergehenden Rechte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bleiben unberührt.
§ 6
Elektronisches Landtagsinformationssystem
(1) Der Landtag betreibt ein elektronisches Landtagsinformationssystem, in dem personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 und 10 verarbeitet werden können.
(2) Personenbezogene Daten, deren Missbrauch für die Betroffenen mit Gefahren für Leib oder Leben verbunden ist, dürfen in dem Informationssystem gemäß Absatz 1 nicht verarbeitet werden. Dies betrifft insbesondere die Verarbeitung entsprechender Daten der Parlamentarischen Kontrollkommission sowie der G 10-Kommission.
§ 7
Auskunft
(1) Den Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten zu erteilen, die zu ihrer Person in automatisierten Verfahren der Landtagsverwaltung gespeichert sind.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben gefährden würde oder
- 2.
der Auskunft Rechtsvorschriften oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ablehnung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Präsidium des Landtages wenden können.
(4) Bei der Behandlung von Petitionen erhält die Petentin oder der Petent mit der Eingangsbestätigung eine Mitteilung darüber, dass Daten zur Person und der Gegenstand der Petition gespeichert sind. Weitere Auskünfte werden nicht erteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Petitionsgesetzes.
§ 8
Richtigstellung und Berichtigung
(1) Sind in einer Landtagsdrucksache unrichtige personenbezogene Daten veröffentlicht worden, so soll die Richtigstellung auf Antrag der Betroffenen in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht werden. Bei der Recherche im Informationssystem gemäß § 6 Absatz 1 müssen beide Drucksachen zusammen aufgefunden werden können. Bei der Richtigstellung sind die datenschutzrechtlichen Interessen Dritter zu berücksichtigen. Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform.
(2) Sind personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtages und seiner Gremien unrichtig aufgenommen worden, sind sie zu berichtigen. Die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtages und seiner Gremien regelt die Geschäftsordnung.
(3) Im Übrigen gelten für die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten die Regelungen der Artikel 16 bis 19 der Datenschutz-Grundverordnung und § 9 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.
§ 9
Verschwiegenheitspflicht
(1) Mitglieder des Landtages, die nichtparlamentarischen Mitglieder parlamentarischer Gremien sowie die Beschäftigten der Fraktionen und Gruppen sowie der Mitglieder des Landtages dürfen personenbezogene Daten, die ihnen im Zusammenhang mit der parlamentarischen Arbeit des Landtages bekannt werden, nicht offenbaren (Verschwiegenheitspflicht). Das gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag oder der Beendigung der damit zusammenhängenden Tätigkeit. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.
(2) Beschäftigten einer Fraktion, einer Gruppe oder eines Mitgliedes des Landtages dürfen Unterlagen des Landtages und seiner Gremien, die personenbezogene Daten enthalten, nur dann zugänglich gemacht werden, wenn sie zuvor über die Pflichten gemäß § 9 Absatz 1 belehrt worden sind.
§ 10
Durchführung des Datenschutzes
Der Landtag, seine Mitglieder, die Fraktionen und Gruppen sowie die Landtagsverwaltung haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung sicherzustellen. Zur Ausführung der Vorschriften dieser Datenschutzordnung treffen sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Maßnahmen haben für den angestrebten Schutzzweck angemessen zu sein und richten sich nach den im Einzelfall zu betrachtenden Risiken und dem jeweiligen Stand der Technik.
§ 11
Datenschutzkontrolle
(1) Das Präsidium nimmt Beschwerden und Beanstandungen Betroffener entgegen und geht Vorgängen nach, die Anlass zu einer Überprüfung geben können. Es kann dem Landtag, seinen Mitgliedern, seinen Gremien sowie den Fraktionen und Gruppen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben geben. Über die Beratungen des Präsidiums haben seine Mitglieder Verschwiegenheit zu wahren, soweit sie die Behandlung konkreter personenbezogener Daten betreffen.
(2) Die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes in den Fraktionen wird den Mitgliedern des Präsidiums übertragen, die der jeweiligen Fraktion angehören. Gruppen benennen gegenüber dem Präsidium eine für die Überwachung zuständige Person.