Anlage 11 GO LT - Einsichtnahme in Protokolle, Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
§ 1
Anwendungsbereich
In Protokolle und Tagesordnungen (Einladungen) öffentlicher Sitzungen von Ausschüssen, Enquete-Kommissionen sowie des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden kann jede Person Einsicht nehmen. Sie werden auch elektronisch der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt; dies gilt auch für Tagesordnungen (Einladungen) und Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen, sofern diese um Inhalte nichtöffentlicher Sitzungen bereinigt wurden.
§ 2
Einsichtnahme in Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung
(1) Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsordnung samt der als Anlagen hinzugenommenen Unterlagen und Beratungsmaterialien dürfen im Einzelfall von den Mitgliedern des Landtages, sonstigen Personen, die auf der Grundlage des § 80a Absatz 3 der Geschäftsordnung Zutritt zu den Sitzungen des Ausschusses haben, von den Bediensteten der Landtagsverwaltung, von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes Brandenburg sowie von den Landesbeauftragten gemäß Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg eingesehen werden.
(2) Sofern der Schutzbedarf der behandelten Gegenstände dies zulässt, kann der Ausschuss für das Protokoll oder hinsichtlich einzelner Protokollteile oder Anlagen zur Einsichtnahme durch andere Personen und Behörden Abweichendes beschließen; in diesem Fall ist das Protokoll mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Der Vermerk verliert mit Ablauf der Wahlperiode seine Gültigkeit. Im Falle eines Beschlusses gemäß Satz 1 entscheidet bis zur Beendigung der Ausschusstätigkeit die oder der Vorsitzende des Ausschusses über die Einsichtnahme.
(3) Anderen Personen und Behörden kann die Präsidentin oder der Präsident nach Ablauf der Wahlperiode auf schriftlichen Antrag die Einsicht in diese Protokolle gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen einer Einsichtnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin entgegenstehen.
(4) Gesetzlich begründete Auskunfts- und Einsichtsrechte bleiben unberührt.
§ 3
Einsichtnahme in Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 3 der Geschäftsordnung
(1) Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 3 der Geschäftsordnung dürfen von den Mitgliedern des Landtages und sonstigen Personen, die auf der Grundlage des § 80a Absatz 3 der Geschäftsordnung Zutritt zu den Sitzungen des Ausschusses haben, den Bediensteten der Landtagsverwaltung, von den Mitgliedern des Landesrechnungshofes Brandenburg und den Landesbeauftragten gemäß Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg eingesehen werden.
(2) Anderen Personen und Behörden kann auf Antrag bei berechtigtem Interesse Einsicht gewährt werden:
- 1.
soweit ein Gegenstand vom Landtag abschließend behandelt wurde, nach der Schlussabstimmung im Plenum;
- 2.
bei Gesetzen nach deren Verkündung;
- 3.
bei sonstigen Gegenständen nach Ablauf der Wahlperiode.
Der Ausschuss kann von Satz 1 Abweichendes beschließen. In diesem Fall müssen das Protokoll oder entsprechende Teile hiervon mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden. Der Vermerk verliert mit Ablauf der Wahlperiode seine Gültigkeit.
(3) Über einen Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Ausschusses; nach Beendigung der Tätigkeit des Ausschusses die Präsidentin oder der Präsident.
(4) Gesetzlich begründete Auskunfts- und Einsichtsrechte bleiben unberührt.
§ 4
Einsichtnahme in Protokolle, die als Verschlusssache eingestuft sind
Die Einsichtnahme in Protokolle oder Protokollteile, die als Verschlusssache gemäß § 7 Absatz 10 in Verbindung mit §§ 3, 3a der Verschlusssachenordnung eingestuft wurden, ist nur den Mitgliedern des Landtages gemäß § 5 Absatz 1 der Verschlusssachenordnung, den Mitgliedern und Beauftragten der Landesregierung und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes sowie denjenigen gestattet, die gemäß § 5 Absatz 5 bis 8 der Verschlusssachenordnung zur Einsichtnahme berechtigt sind. Gesetzlich begründete Auskunfts- und Einsichtsrechte bleiben unberührt.
§ 5
Protokolle der Untersuchungsausschüsse
(1) Protokolle über öffentliche Sitzungen der Untersuchungsausschüsse dürfen bis zum Abschluss der Untersuchung nur mit Genehmigung der oder des Ausschussvorsitzenden eingesehen werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und eine Beeinträchtigung der Untersuchung, insbesondere der Belange der Wahrheitsfindung, nicht zu befürchten ist. Der Zeugin oder dem Zeugen sowie einem Beistand ist gemäß den Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes Einsicht in das Protokoll der Vernehmung zu gewähren.
(2) In Protokolle über öffentliche Sitzungen kann nach Abschluss der Untersuchung die Präsidentin oder der Präsident anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen, auf Antrag Einsicht gewähren. Eine Veröffentlichung im Sinne von § 1 Satz 2 dieser Anlage findet nicht statt, sofern der Ausschuss nichts Abweichendes beschließt.
(3) Protokolle zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse dürfen während der Untersuchung nur von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern, der Präsidentin oder dem Präsidenten und denjenigen eingesehen werden, denen der Untersuchungsausschuss die Teilnahme an den nichtöffentlichen Sitzungen gestattet hat. Nach Abschluss der Untersuchung können auch die übrigen Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Beauftragten Einsicht nehmen. Der Ausschuss soll darüber beschließen, ob sonstige Personen nach Abschluss der Untersuchung in sinngemäßer Anwendung des § 2 Absatz 3 Einsicht erhalten können.
(4) Versieht der Ausschuss ein Protokoll, einen Protokollteil oder eine Anlage gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Untersuchungsausschussgesetzes mit der Einstufung VS-VERTRAULICH oder höher, hat er in diesem Zusammenhang eine Anordnung über die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu treffen.
(5) Gerichte und Staatsanwaltschaften erhalten die zu Zwecken der Rechtspflege erforderliche Einsicht in Protokolle. Untersuchungsausschüssen des Bundestages oder anderer Landtage kann in entsprechender Weise die Einsichtnahme gewährt werden. Gesetzlich begründete Auskunfts- und Einsichtsrechte bleiben unberührt.
§ 6
Interne elektronische Zurverfügungstellung von Protokollen und Tagesordnungen (Einladungen)
Zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit können Protokolle und Tagesordnungen (Einladungen) dem regelmäßig und unmittelbar mit der Arbeit des jeweiligen Gremiums befassten Personenkreis elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sofern Bestimmungen des Geheimschutzes nicht entgegenstehen.