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  • ab 17.06.2020 (aktuelle Fassung)

§ 30 GO LT - Zutrittsrecht und Anwesenheitspflicht der Mitglieder der Landesregierung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt.

(2) Jedes Mitglied des Landtages kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung zu einem bestimmten Beratungsgegenstand beantragen.

(3) Auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Mitglieder des Landtages ist ein jedes Mitglied der Landesregierung zur Anwesenheit verpflichtet.