§ 13 GOLVerfG - Pressearbeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLVerfG,ST
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1104.2
(1) Verlautbarungen an die Presse veranlasst der Präsident. Er kann sich dabei einer Pressestelle bedienen.
(2) Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, welchen Inhalt eine Verlautbarung gehabt und wer sie verfasst hat.