§ 16a AbgEG - Gegenseitige Anrechnung von Mandatsjahren
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Soweit der Anspruch auf Alters-, Witwen- und Waisenrente von der Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag abhängt, werden Zeiten der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag oder in einem anderen Landesparlament angerechnet. Werden dadurch die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt, so wird Versorgung auf der Grundlage der nach den Absätzen 2 und 3 zu gewährenden Altersrente gezahlt.
(2) Die Höhe der Altersrente beträgt für jedes volle Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag Rheinland-Pfalz 12,50 v. H. der Mindestrente nach § 11 Abs. 1.
(3) Bei der Berechnung der Altersrente nach Absatz 2 bleiben die Jahre der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag Rheinland-Pfalz unberücksichtigt, deren Hinzurechnung zu Zeiten der Mitgliedschaft in einem anderen Landesparlament oder im Deutschen Bundestag, für die bereits dort eine Altersversorgung gezahlt wird, eine Gesamtzeit von sechzehn Jahren überschreiten würde.