§ 44 SächsBesG - Flugzulage
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/3
(1) Wer in der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A als
- 1.
Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer,
- 2.
Flugtechnikerin oder Flugtechniker,
- 3.
Operatorin, Operator oder sonstiges ständiges Besatzungsmitglied
verwendet wird, erhält eine Stellenzulage.
(2) Eine Stellenzulage erhält auch, wer in der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A in Erfüllung seiner Aufgaben als freigabeberechtigte Person von Luftfahrtgerät oder als sonstiges nichtständiges Besatzungsmitglied zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet ist und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweist.