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  • ab 28.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 14 GOLVerfG - Dienstreisen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
GOLVerfG,ST
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.2

(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Gerichts sind dem Präsidenten anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kenntlich macht, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 gilt die Teilnahme von Mitgliedern des Gerichts an Fachtagungen im Inland als Dienstreise.

(2) Dienstreisen wissenschaftlicher Mitarbeiter genehmigt der Präsident.