§ 14 GOLVerfG - Dienstreisen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLVerfG,ST
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1104.2
(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Gerichts sind dem Präsidenten anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kenntlich macht, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 gilt die Teilnahme von Mitgliedern des Gerichts an Fachtagungen im Inland als Dienstreise.
(2) Dienstreisen wissenschaftlicher Mitarbeiter genehmigt der Präsident.