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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 10 JAVO - Gliederung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

(1) Die Prüfung gliedert sich in:

  1. 1.

    die Anfertigung von sieben Aufsichtsarbeiten in den Prüfungsfächern nach § 3 und

  2. 2.

    die mündliche Prüfung in den Prüfungsfächern nach § 3.

(2) Die Prüfung beginnt mit den Aufsichtsarbeiten und endet mit der mündlichen Prüfung.