§ 16 JAVO - Bekanntgabe der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11-5
Der Kandidatin oder dem Kandidaten, die oder der nicht von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist, werden die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten in angemessener Frist, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Hiervon ist abzusehen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen entsprechenden Antrag stellt.