§ 14 JAVO - Anonymität
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11-5
Die Person der Kandidatin oder des Kandidaten darf den die Leistungen bewertenden Mitgliedern des Justizprüfungsamtes erst nach Begutachtung aller Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden. Die Anonymität der Kandidatinnen und Kandidaten soll auch im Widerspruchsverfahren gewahrt werden. Kenntnisse über die Person der Kandidatin oder des Kandidaten, die ein Mitglied des Justizprüfungsamtes vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.