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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 22 JAVO - Freiversuch

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

(1) Eine nicht bestandene staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen (Freiversuch), wenn die Kandidatin oder der Kandidat

  1. 1.

    sich nach ununterbrochenem Studium bis zum Abschluss des siebten Fachsemesters zur Prüfung gemeldet hat oder

  2. 2.

    sich nach ununterbrochenem Studium und erfolgreichem Abschluss der universitären Schwerpunktbereichsprüfung bis zum Abschluss des achten Fachsemesters zur Prüfung gemeldet hat.

Die Kandidatin oder der Kandidat kann von einem solchen Freiversuch jederzeit zurücktreten. Zu einer erneuten Prüfung bedarf es der Zulassung nach § 6. Eine erneute Prüfung gilt dann nicht als Freiversuch. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden gegenstandslos.

(2) Der Freiversuch kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

(3) Bei der Berechnung der Fristen des Absatzes 1 bleiben auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten unberücksichtigt:

  1. 1.

    Studienzeiten, in denen sie oder er nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, nicht in ihrer oder seiner Person liegenden Grunde beurlaubt oder längerfristig am Studium gehindert war,

  2. 2.

    bis zu zwei Semester eines wissenschaftlichen Studiums im Ausland, wenn dort nach Aufnahme des juristischen Studiums im Inland mindestens je Semester ein fremdsprachiger Leistungsnachweis in einer juristischen Disziplin erworben wurde,

  3. 3.

    bis zu zwei Semester einer nachgewiesenen Tätigkeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerkes; insoweit entscheidet das Justizprüfungsamt auf der Grundlage einer Empfehlung des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches der Universität über einen allgemein als gerechtfertigt angesehenen Zeitraum oder auf der Grundlage einer gleichwertigen Bescheinigung eines für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches einer anderen deutschen Universität,

  4. 4.

    Studienzeiten, in denen nachweislich Zeiten des Mutterschutzes lagen,

  5. 5.

    Studienzeiten, in denen die Kandidatin oder der Kandidat in entsprechender Anwendung von § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) eine Elternzeit in Anspruch nehmen könnte und von der Universität vom Studium beurlaubt war,

  6. 6.

    ein Semester, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat nachweislich studienbegleitend eine europarechts- oder wirtschaftsorientierte Zusatzausbildung oder eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat, an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen hat; der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ist durch eine Bescheinigung des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches der Universität zu erbringen, an der die Ausbildung abgeschlossen wurde,

  7. 7.

    Studienzeiten, die als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium aufgrund einer schweren Behinderung der Kandidatin oder des Kandidaten anzusehen sind; diese Verzögerungen sind durch den Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Attest nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen Befundtatsachen und einen Vorschlag für die Dauer der Studienzeitverlängerung enthält,

  8. 8.

    ein Semester aus anderen wichtigen Gründen aufgrund eines Beschlusses des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches, der diesen Grund anerkennt.

(4) Die Entscheidungen trifft das Justizprüfungsamt. Die Gesamtdauer der nach Absatz 3 Nummer 2, 3, 6 und 8 unberücksichtigt bleibenden Studienzeiten darf den Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigen. Liegen mehrere Gründe nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 vor, die sich auf denselben Zeitraum beziehen, bleibt dieser Zeitraum nur einmal unberücksichtigt.

(5) In nicht zu berücksichtigenden Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 dürfen grundsätzlich weder Prüfungen noch Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erbracht werden. Leistungsnachweise, die während nicht zu berücksichtigenden Zeiten nach Absatz 3 Nummer 2 bis 6 und 8 erworben wurden, können anerkannt werden, soweit deren Umfang nicht im Widerspruch zu dem Grund der Nichtberücksichtigung steht.