§ 19 JAVO - Rücktritt
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11-5
Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes möglich. Die Genehmigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erteilen. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor und tritt die Kandidatin oder der Kandidat dennoch die Prüfung nicht an, ist die Prüfung nicht bestanden.