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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 21 JAVO - Schlussentscheidung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

(1) Im Anschluss an die Bewertung der Leistungen berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest. Dabei sind die in den sieben Aufsichtsarbeiten und den drei weiteren Teilen der mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen zusammenzuzählen und durch zehn zu teilen. Das Gesamtergebnis ist bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ein Gesamtergebnis von mindestens 4,00 Punkten erreicht. Darüber hinaus müssen in jedem Pflichtfach (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht) entweder in einer Aufsichtsarbeit oder in dem jeweiligen mündlichen Prüfungsteil mindestens 4,00 Punkte erreicht worden sein.

(3) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung ausnahmsweise von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindruckes den Leistungsstand der Kandidatin oder des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Eine Erhöhung der oder ein Abschlag von der erzielten Punktzahl ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Bewertungen der einzelnen Prüfungsteile in auffälligem Maße auseinanderfallen (atypische Leistungskonstellation). Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfanges einer Notenstufe nicht überschreiten. § 13 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Danach ist die Gesamtnote nach § 3 des Juristenausbildungsgesetzes festzusetzen.

(4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird das Ergebnis einschließlich der Einzelnoten den Kandidatinnen und den Kandidaten in Abwesenheit der Zuhörerinnen und Zuhörer verkündet und auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten außerhalb des Prüfungstermins durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich begründet.

(5) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Gesamtnote dieser Prüfung mit der Notenbezeichnung enthält.