JAVO,SH - Juristenausbildungsverordnung

Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen
(Juristenausbildungsverordnung - JAVO)

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 301-11-5

Vom 26. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 422)

Aufgrund des § 14 des Juristenausbildungsgesetzes vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.H. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1008) verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeines
Universitätsstudium und staatliche Pflichtfachprüfung1
Teil 2
Staatliche Pflichtfachprüfung
Abschnitt 1
Allgemeines
Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung2
Prüfungsfächer3
Praktische Studienzeiten4
Abschnitt 2
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung
Zulassungsantrag und Zulassung5
Entscheidung über die Zulassung6
Abschnitt 3
Justizprüfungsamt
Justizprüfungsamt7
Unabhängigkeit der Mitglieder des Justizprüfungsamtes8
Dauer der Mitgliedschaft9
Abschnitt 4
Das Prüfungsverfahren
Gliederung der Prüfung10
Aufsichtsarbeiten11
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten12
Beurteilung der Aufsichtsarbeiten13
Anonymität14
Ausschluss von der mündlichen Prüfung15
Bekanntgabe der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten16
Prüfungsausschuss17
Mündliche Prüfung18
Rücktritt19
Schlussberatung20
Schlussentscheidung21
Freiversuch22
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung23
Wiederholung der Prüfung24
Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung25
Entscheidungen des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung26
Niederschrift27
Einsicht in die Prüfungsakten28
Rechtsbehelf29
Teil 3
Vorbereitungsdienst
Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht30
Grundsätze der Ausbildung31
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes32
Ergänzungsvorbereitungsdienst33
Ausbildungslehrgänge34
Arbeitsgemeinschaften und Klausurenkurse35
Zeugnisse36
Teil 4
Schlussvorschriften
Übergangsregelung37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten38
Anlage

§ 1, Teil 1 - Allgemeines

§ 1 JAVO - Universitätsstudium und staatliche Pflichtfachprüfung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

Diese Landesverordnung regelt den staatlichen Teil der ersten Prüfung (staatliche Pflichtfachprüfung) und den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), und des Juristenausbildungsgesetzes vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1008). Der staatlichen Pflichtfachprüfung geht ein Studium der Rechtswissenschaften voraus, in dessen Rahmen die Studierenden an Lehrveranstaltungen in den Prüfungsfächern teilnehmen müssen. Mindestens zwei Semester unmittelbar vor dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen auf ein Studium der Rechtswissenschaften an einem in Schleswig-Holstein für diesen Studiengang zuständigen Fachbereich verwendet worden sein. Dies gilt nicht bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung gemäß § 23 oder § 24 Absatz 1.

§§ 2 - 29, Teil 2 - Staatliche Pflichtfachprüfung

§§ 2 - 4, Abschnitt 1 - Allgemeines