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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 9 JAVO - Dauer der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

(1) Das Justizprüfungsamt wird jeweils für die Dauer von fünf Jahren besetzt. Nachberufungen sind zulässig. Bei Ablauf der Frist verlängert sich die Mitgliedschaft bis zur Neubesetzung des jeweiligen Amtes.

(2) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet

  1. 1.

    bei Mitgliedern nach § 4 Satz 1 Nummer 1 des Juristenausbildungsgesetzes mit dem Eintritt in den Ruhestand, ihrer Emeritierung oder ihrem Ausscheiden aus dem für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereich der Universität,

  2. 2.

    bei Mitgliedern nach § 4 Satz 1 Nummer 2 des Juristenausbildungsgesetzes mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt,

  3. 3.

    bei Mitgliedern nach § 4 Satz 1 Nummer 3 des Juristenausbildungsgesetzes mit dem Erlöschen der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung oder mit Erreichen des siebenundsechzigsten Lebensjahres und

  4. 4.

    bei Mitgliedern nach § 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Juristenausbildungsgesetzes mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder mit Erreichen des siebenundsechzigsten Lebensjahres.

(3) Dauert bei Ablauf der Mitgliedschaft ein bereits begonnenes Prüfungsverfahren an, verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens.

(4) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann im Einzelfall die Mitgliedschaft eines Mitgliedes des Prüfungsamtes im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft nach Absatz 2 um weitere fünf Jahre verlängern, soweit es sich nicht um die Verlängerung einer erstmaligen Berufung handelt.