§ 27 JAVO - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11-5
(1) Über den Gang der mündlichen Prüfung und der Beratungen nach den §§ 20 und 21 ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der
- 1.
die Gegenstände und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
- 2.
die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten,
- 3.
die Berechnungen nach § 21 Absatz 1 und
- 4.
die Entscheidungen nach § 21 Absatz 3
festgehalten werden.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.