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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 27 JAVO - Niederschrift

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

(1) Über den Gang der mündlichen Prüfung und der Beratungen nach den §§ 20 und 21 ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der

  1. 1.

    die Gegenstände und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,

  2. 2.

    die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten,

  3. 3.

    die Berechnungen nach § 21 Absatz 1 und

  4. 4.

    die Entscheidungen nach § 21 Absatz 3

festgehalten werden.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.