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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 20 JAVO - Schlussberatung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über die mündlichen Leistungen. Für jeden der drei Prüfungsabschnitte ist eine Note nach § 3 des Juristenausbildungsgesetzes festzusetzen. § 196 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.