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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

§ 15 JAVO - Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

Sind sämtliche Aufsichtsarbeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten in ihrer Durchschnittspunktzahl mit weniger als 3,75 Punkten oder mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden, ist die Prüfung bereits aufgrund der schriftlichen Leistungen nicht bestanden und die Kandidatin oder der Kandidat vom mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen. Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes teilt dies durch schriftlichen Bescheid mit.