§ 249h AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Bis zum 31. Dezember 2002 kann die Bundesanstalt die Beschäftigung arbeitsloser Arbeitnehmer in Arbeiten, deren Durchführung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen soll, durch die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber nach den folgenden Vorschriften fördern. 2Satz 1 gilt auch für Arbeiten zur Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, für Arbeiten zur Vorbereitung und Durchführung denkmalpflegerischer Maßnahmen, städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen und des städtebaulichen Denkmalschutzes sowie für Arbeiten zur Verbesserung des Wohnumfelds.

(2) 1Die Bundesanstalt kann

  1. 1.
    Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren,
  2. 2.
    Arbeitnehmer, die in einer nach den §§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt waren, und
  3. 3.
    Arbeitnehmer mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 4, deren Arbeitszeit in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses jeweils höchstens zehn vom Hundert der Arbeitszeit nach § 69 betragen hat,

unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Arbeitsamtsbezirk in Maßnahmen der in Absatz 3 genannten Art zuweisen, sofern diese Personen in absehbarer Zeit nicht in andere Arbeit oder in berufliche Ausbildungsstellen vermittelt werden oder an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung teilnehmen können. 2Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personengruppen dürfen nur zugewiesen werden, wenn ihre Lage vergleichbar ist und insbesondere durch eine Vereinbarung mit einer Tarifvertragspartei oder die Beteiligung des Betriebsrates sichergestellt ist, daß eine Entlassung nicht zum Zwecke der Verschaffung einer Förderung erfolgt ist. 3Der Anteil der Arbeitnehmer, die für die Zeit unmittelbar vor der Zuweisung Arbeitslosenhilfe bezogen haben, an dem Bestand aller zugewiesenen Arbeitnehmer, hat mindestens dem Anteil der Arbeitslosenhilfebezieher an der Gesamtzahl der Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe zu entsprechen. 4Bei der Berechnung des Anteils nach Satz 3 bleiben außer Betracht

  1. 1.
    Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem nicht unerheblichen Umfang von einem Wirtschaftsunternehmen mitfinanziert werden und der sozialverträglichen Begleitung von Personalanpassungsmaßnahmen dieses Wirtschaftsunternehmens dienen,
  2. 2.
    Arbeitnehmer in Maßnahmen, die in einem nicht unerheblichen Umfang von einer Einrichtung mitfinanziert werden, die ausschließlich der Förderung von Arbeitnehmern aus ehemaligen Unternehmen der Treuhandanstalt dient,
  3. 3.
    Arbeitnehmer, deren Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung von Maßnahmen notwendig ist, und
  4. 4.
    Arbeitnehmer, bei denen der Träger die Verpflichtung übernimmt, daß sie anschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder dem durchführenden Unternehmen übernommen werden.

5Die Beziehungen zwischen den zugewiesenen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber richten sich nach den Vorschriften des Arbeitsrechts. 6Arbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, dürfen in dem notwendigen Umfange in der Maßnahme beschäftigt werden. 7§ 91b, § 93 Abs. 2 bis 4, § 112 Abs. 5 Nr. 4 gelten entsprechend.

(3) 1Arbeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen können nach diesen Vorschriften durch Zuschüsse zu den Lohnkosten von Arbeitnehmern gefördert werden, die das Arbeitsamt den Arbeitgebern zugewiesen hat, wenn die Arbeiten alsbald durchzuführen sind und sie ohne Förderung nach dieser Vorschrift nicht durchgeführt werden können. 2Arbeiten im Bereich der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dürfen nur gefördert werden, wenn ihre Träger die in § 10 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Träger eigener sozialer Aufgabenn oder Träger der freien Jugendhilfe sind oder die Träger eine nicht unerhebliche Förderung aus Mitteln des Landes oder der Europäischen Gemeinschaften erhalten. 3Für die Förderung von Arbeiten im gewerblichen Bereich gilt § 91a Abs. 1 entsprechend. 4Arbeiten, die der Durchführung denkmalpflegerischer Maßnahmen, der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen und des städtebaulichen Denkmalschutzes sowie der Verbesserung des Wohnumfelds dienen, dürfen nur gefördert werden, wenn mit der Durchführung ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt ist.

(4) 1Der Zuschuß wird gewährt, wenn für die zugewiesenen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte vereinbart sind, die bei einer Arbeitszeit im Sinne des § 69 angemessen niedriger sind als die Arbeitsentgelte vergleichbarer nicht zugewiesener Arbeitnehmer; andernfalls kann der Zuschuß nur gewährt werden, wenn die Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer mehr als geringfügig (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist, jedoch 80 vom Hundert der Arbeitszeit des § 69 nicht überschreitet. 2Als Zuschuß zum Arbeitsentgelt des zugewiesenen Arbeitnehmers wird höchstens ein Betrag gewährt, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung aller Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres in dem in Absatz 1 genannten Gebiet errechnet. 3Beträgt die Arbeitszeit des zugewiesenen Arbeitnehmers weniger als 80 vom Hundert der Arbeitszeit des § 69, wird ein im Verhältnis zu dieser Arbeitszeit gekürzter Zuschuß gewährt. 4Die Dauer der Zuweisung soll 36 Monate nicht überschreiten. 5Der Zuschuß wird nicht gezahlt, wenn anzunehmen ist, daß der Arbeitgeber Entlassungen zu dem Zweck vorgenommen hat, sich eine Förderung nach diesen Vorschriften zu verschaffen. 6Der Bund trägt die Kosten der Förderung, die dem Anteil der Arbeitslosenhilfeempfänger an der Gesamtzahl der Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes für die Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung am pauschalierten Zuschuß im jeweiligen Kalenderjahr in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entsprechen.

(4a) Vom 1. Januar 1996 an ist für die Gewährung des Zuschusses § 242s Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(4b) 1Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember 2002 die zusätzliche Beschäftigung arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich durch Zuschüsse zu den Lohnkosten fördern, wenn

  1. 1.
    die Arbeitnehmer die Zuweisungsvoraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 oder 2 erfüllen und
  2. 2.
    der Arbeitgeber in einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert.

2Die Förderung eines zugewiesenen Arbeitnehmers darf zwölf Monate nicht überschreiten. 3In Betrieben mit nicht mehr als zehn beschäftigten Arbeitnehmern darf die zusätzliche Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern gefördert werden; in Betrieben mit einer höheren Beschäftigtenzahl dürfen mehr als zwei Arbeitnehmer gefördert werden, jedoch nicht mehr als zehn Prozent der Beschäftigten und mehr als zehn Arbeitnehmer. 4Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 5Für die Förderung nach diesem Absatz gilt Absatz 2 Satz 5 und 7 und Absatz 4 Satz 2, 3 und 6 entsprechend.

(5) 1Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 und des Absatzes 4b durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang, Dauer und Überwachung der Förderung, Dauer der Zuweisung und über das Verfahren bestimmen. 2Sie kann den Zuschuß pauschalieren. 3Sie gibt die Höhe des Zuschusses im Bundesanzeiger bekannt.