§ 249h AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Bis zum 31. Dezember 1997 kann die Bundesanstalt die Beschäftigung arbeitsloser Arbeitnehmer in Arbeiten, deren Durchführung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen soll, durch die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber nach den folgenden Vorschriften fördern. 2Satz 1 gilt auch für Arbeiten zur Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit sowie für Arbeiten zur Vorbereitung denkmalpflegerischer Maßnahmen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann

  1. 1.
    Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren,
  2. 2.
    Arbeitnehmer, die in einer nach den §§ 91 bis 96 geförderten allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt waren, und
  3. 3.
    Arbeitnehmer mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach § 63 Abs. 4, deren Arbeitszeit in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses jeweils höchstens zehn vom Hundert der Arbeitszeit nach § 69 betragen hat,

unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Arbeitsamtsbezirk in Maßnahmen der in Absatz 3 genannten Art zuweisen, sofern diese Personen in absehbarer Zeit nicht in andere Arbeit oder in berufliche Ausbildungsstellen vermittelt werden oder an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung teilnehmen können. 2Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personengruppen dürfen nur zugewiesen werden, wenn ihre Lage vergleichbar ist und insbesondere durch eine Vereinbarung mit einer Tarifvertragspartei oder die Beteiligung des Betriebsrates sichergestellt ist, daß eine Entlassung nicht zum Zwecke der Verschaffung einer Förderung erfolgt ist. 3Die Beziehungen zwischen den zugewiesenen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber richten sich nach den Vorschriften des Arbeitsrechts. 4Arbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, dürfen in dem notwendigen Umfange in der Maßnahme beschäftigt werden. 5§ 93 Abs. 2 bis 4, § 112 Abs. 5 Nr. 4 gelten entsprechend.

(3) 1Arbeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen können nach diesen Vorschriften durch Zuschüsse zu den Lohnkosten von Arbeitnehmern gefördert werden, die das Arbeitsamt den Arbeitgebern zugewiesen hat, wenn die Arbeiten alsbald durchzuführen sind und sie ohne Förderung nach dieser Vorschrift nicht durchgeführt werden können. 2Arbeiten im Bereich der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dürfen nur gefördert werden, wenn ihre Träger die in § 10 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Träger eigener sozialer Aufgabenn oder Träger der freien Jugendhilfe sind oder die Träger eine nicht unerhebliche Förderung aus Mitteln des Landes oder der Europäischen Gemeinschaften erhalten. 3Grundsätzlich dürfen im Bereich der Umweltsanierung oder der Verbesserung der Umwelt nur Arbeiten gefördert werden, mit deren Durchführung ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt ist; das gilt insbesondere für Arbeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts. 4Ausnahmsweise können Arbeiten gefördert werden, die der Träger der Arbeiten selbst durchführt, wenn sie andernfalls nicht ausgeführt würden.

(4) 1Der Zuschuß wird gewährt, wenn für die zugewiesenen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte vereinbart sind, die bei einer Arbeitszeit im Sinne des § 69 angemessen niedriger sind als die Arbeitsentgelte vergleichbarer nicht zugewiesener Arbeitnehmer; andernfalls kann der Zuschuß nur gewährt werden, wenn die Arbeitszeit der zugewiesenen Arbeitnehmer mehr als kurzzeitig (§ 102) ist, jedoch 80 vom Hundert der Arbeitszeit des § 69 nicht überschreitet. 2Als Zuschuß zum Arbeitsentgelt des zugewiesenen Arbeitnehmers wird höchstens ein Betrag gewährt, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung aller Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres in dem in Absatz 1 genannten Gebiet errechnet. 3Beträgt die Arbeitszeit des zugewiesenen Arbeitnehmers weniger als 80 vom Hundert der Arbeitszeit des § 69, wird ein im Verhältnis zu dieser Arbeitszeit gekürzter Zuschuß gewährt. 4Die Dauer der Zuweisung soll 36 Monate nicht überschreiten. 5Der Zuschuß wird nicht gezahlt, wenn anzunehmen ist, daß der Arbeitgeber Entlassungen zu dem Zweck vorgenommen hat, sich eine Förderung nach diesen Vorschriften zu verschaffen. 6Der Bund trägt die Kosten der Förderung, die dem Anteil der Arbeitslosenhilfeempfänger an der Gesamtzahl der Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes für die Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung am pauschalierten Zuschuß im jeweiligen Kalenderjahr in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entsprechen.

(4a) Vom 1. Januar 1996 an ist für die Gewährung des Zuschusses § 242s Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang, Dauer und Überwachung der Förderung, Dauer der Zuweisung und über das Verfahren bestimmen. 2Sie kann den Zuschuß pauschalieren. 3Sie gibt die Höhe des Zuschusses im Bundesanzeiger bekannt.