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  • ab 01.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 242p AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Bei der Bestimmung der Leistungssätze des Arbeitslosengeldes für die Jahre 1993 bis 1995 ist § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ergänzend zu der allgemeinen Lohnsteuertabelle die jeweils geltende Zusatztabelle zur Entlastung von niedrigen Erwerbseinkommen im Lohnsteuerverfahren zugrunde zu legen ist. 2Arbeitslose, für die die Lohnsteuerklasse IV maßgebend ist, sind im Jahre 1993 der Leistungsgruppe F zuzuordnen. 3Für die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Kurzarbeitergeldes, des Schlechtwettergeldes, der Arbeitslosenhilfe und des Altersübergangsgeldes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.