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  • ab 01.04.1997 (aktuelle Fassung)

§ 91a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Arbeiten im gewerblichen Bereich können nur gefördert werden, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden. 2Kann eine Maßnahme aufgrund von fehlendem Interesse des in Frage kommenden Wirtschaftszweiges an der Durchführung der Arbeiten nicht an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, so kann der Träger die Maßnahme auch selbst durchführen, wenn

  1. 1.
    die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständige Behörde und der zuständige Fachverband, insbesondere des Garten- und Landschaftsbaus, beteiligt worden sind und
  2. 2.
    die Vergabe der Arbeiten nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

3Arbeiten dürfen vom Träger nicht selbst durchgeführt werden, wenn in dem in Frage kommenden Wirtschaftszweig und dem regional betroffenen Arbeitsmarkt die Zahl der durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geförderten Arbeitnehmer bereits unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu der Zahl der in dem Wirtschaftszweig tätigen nicht geförderten Arbeitnehmer ist.

(2) 1Die Bundesanstalt kann Zuschüsse und Darlehn gewähren, soweit eine zusätzliche Förderung zum Ausgleich von Mehraufwendungen des Trägers bei einer Vergabe der Arbeiten erforderlich ist. 2Die Bundesanstalt kann das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Förderung durch Anordnung bestimmen.