§ 242r AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) 1Eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung oder zur Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen gilt den Einrichtungen und Personen als erteilt, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der §§ 23 bis 24c und § 29 Abs. 4 und 5 von der Bundesanstalt mit der Arbeitsvermittlung oder der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen beauftragt sind. 2Gleichzeitig erlischt der Auftrag.
(2) 1Wenn Unternehmensberater und Personalberater, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der §§ 23 bis 24c ihre Beratungstätigkeit seit mindestens zwei Jahren ausüben, binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vorschriften eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 beantragen, gilt diese Erlaubnis bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als erteilt. 2Wird die Erlaubnis versagt, so gilt dies als Widerruf einer Erlaubnis.