§ 91 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Bundesanstalt kann die Schaffung von Arbeitsplätzen nach den folgenden Vorschriften fördern (Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt).

(2) 1Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, können durch die Gewährung von Zuschüssen an die Träger der Maßnahmen gefördert werden, soweit die Arbeiten sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden und die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. 2Die Förderung von Arbeiten, die ohne Verzug durchzuführen sind, ist ausgeschlossen. 3Gleiches gilt für Arbeiten, die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, es sei denn, daß es sich um Arbeiten im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 oder 4 in Arbeitsamtsbezirken handelt, deren Arbeitslosenquote im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor der Bewilligung der Förderung mindestens dreißig vom Hundert über dem Bundesdurchschnitt gelegen hat. 4Neben den Zuschüssen können auch Darlehn oder Zinszuschüsse gewährt werden.

(3) Bevorzugt zu fördern sind Arbeiten, die geeignet sind,

  1. 1.
    die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen, insbesondere die Folgen von Strukturveränderungen oder der technischen Entwicklung auszugleichen oder
  2. 2.
    strukturverbessernde Maßnahmen vorzubereiten, zu ermöglichen oder zu ergänzen oder
  3. 3.
    Arbeitsgelegenheiten für langfristig arbeitslose Arbeitnehmer zu schaffen oder
  4. 4.
    die soziale Infrastruktur zu verbessern oder der Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt zu dienen.

(4) Die Förderung von Arbeiten in Arbeitsamtsbezirken mit einer im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt guten Beschäftigungslage ist ausgeschlossen.

(5) (weggefallen)