§ 242l AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) 1§ 62a in der vor dem 30. Juni 1990 geltenden Fassung ist auf Ansprüche auf Eingliederungsgeld, die vor diesem Tag entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit sind die §§ 62a, 241b in der vom 30. Juni 1990 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. 2Die §§ 62b bis d in der vor dem 30. Juni 1990 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 30. Juni 1990 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.
(2) § 130 Abs. 2 ist auf Ansprüche, die vor dem 30. Juni 1990 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.
(3) 1Zeiten, die nach § 241b Abs. 1 den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach diesem Gesetz gleichgestellt sind, begründen einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz nur für Zeiten nach dem 29. Juni 1990. 2Zeiten, die vor Entstehung eines Anspruchs auf Eingliederungsgeld liegen, bleiben unberücksichtigt.
(4) § 134 Abs. 3b ist bis zum 31. Dezember 1990 in der bis zum 29. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Juni 1990 bestanden haben.