Versionsverlauf


  • ab 01.04.1997 (aktuelle Fassung)

§ 91b AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

1Eine Maßnahme kann auch dann gefördert werden, wenn sie Zeiten einer begleitenden beruflichen Qualifizierung oder eines betrieblichen Praktikums enthält und hierdurch die Eingliederungsaussichten der zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden. 2Die Zeiten einer begleitenden beruflichen Qualifizierung dürfen 20 vom Hundert, die Zeiten eines betrieblichen Praktikums 40 vom Hundert und zusammen 50 vom Hundert der Zuweisungsdauer eines Arbeitnehmers nicht überschreiten.