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§ 242v AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Auf Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Juli 1996 entstanden sind, ist § 136 Abs. 2b in der ab 1. April 1996 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe der 1. Juli 1995 gilt und die Anpassung zum 1. Juli 1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 erfolgt. 2Auf Antrag entfällt die Anpassung zum 1. Juli 1996, wenn in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. März 1996 das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt gemäß § 136 Abs. 2b um mindestens 10 vom Hundert oder in der Zeit zwischen dem 1. April 1996 und dem 30. Juni 1996 um mindestens 3 vom Hundert gemindert worden ist. 3Die Anpassungsbescheide sollen einen Hinweis auf den Antrag nach Satz 2 enthalten und in der Zeit vom 1. April bis 15. Mai 1996 ergehen; sie werden mit Wirkung vom 1. April 1996 wirksam.

(2) § 93 Abs. 1, § 136 Abs. 2b und § 249h Abs. 2 in der Fassung durch Artikel 1 des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878) sind mit Wirkung vom 1. Juli 1996 anzuwenden.

(3) Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3 und 3a sind die §§ 112a, 136 Abs. 2b und Absatz 1 nicht anzuwenden.