Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
- Amtliche Abkürzung
- RVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 368-3
Vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Geltungsbereich | 1 |
Höhe der Vergütung | 2 |
Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten | 3 |
Vergütungsvereinbarung | 3a |
Erfolgsunabhängige Vergütung | 4 |
Erfolgshonorar | 4a |
Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung | 4b |
Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts | 5 |
Mehrere Rechtsanwälte | 6 |
Mehrere Auftraggeber | 7 |
Fälligkeit, Hemmung der Verjährung | 8 |
Vorschuss | 9 |
Berechnung | 10 |
Festsetzung der Vergütung | 11 |
Anwendung von Vorschriften für die Prozesskostenhilfe | 12 |
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 12a |
Elektronische Akte, elektronisches Dokument | 12b |
Abschnitt 2 | |
Gebührenvorschriften | |
Wertgebühren | 13 |
Rahmengebühren | 14 |
Abgeltungsbereich der Gebühren | 15 |
Anrechnung einer Gebühr | 15a |
Abschnitt 3 | |
Angelegenheit | |
Dieselbe Angelegenheit | 16 |
Verschiedene Angelegenheiten | 17 |
Besondere Angelegenheiten | 18 |
Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen | 19 |
Verweisung, Abgabe | 20 |
Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache | 21 |
Abschnitt 4 | |
Gegenstandswert | |
Grundsatz | 22 |
Allgemeine Wertvorschrift | 23 |
Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz | 23a |
Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz | 24 |
Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung | 25 |
Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung | 26 |
Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung | 27 |
Gegenstandswert im Insolvenzverfahren | 28 |
Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung | 29 |
Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz | 30 |
Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz | 31 |
Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz | 31a |
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren | 32 |
Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren | 33 |
Abschnitt 5 | |
Außergerichtliche Beratung und Vertretung | |
Beratung, Gutachten und Mediation | 34 |
Hilfeleistung in Steuersachen | 35 |
Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht | 36 |
Abschnitt 6 | |
Gerichtliche Verfahren | |
Verfahren vor den Verfassungsgerichten | 37 |
Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften | 38 |
Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt | 39 |
Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt | 40 |
Prozesspfleger | 41 |
Vertreter des Musterklägers | 41a |
Abschnitt 7 | |
Straf- und Bußgeldsachen | |
Feststellung einer Pauschgebühr | 42 |
Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs | 43 |
Abschnitt 8 | |
Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe | |
Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe | 44 |
Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts | 45 |
Auslagen und Aufwendungen | 46 |
Vorschuss | 47 |
Umfang des Anspruchs und der Beiordnung | 48 |
Wertgebühren aus der Staatskasse | 49 |
Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe | 50 |
Festsetzung einer Pauschgebühr in Straf- und Bußgeldsachen | 51 |
Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen | 52 |
Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten | 53 |
Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts | 54 |
Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse | 55 |
Erinnerung und Beschwerde | 56 |
Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde | 57 |
Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen | 58 |
Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse | 59 |
Bekanntmachung von Neufassungen | 59a |
Abschnitt 9 | |
Übergangs- und Schlussvorschriften | |
Übergangsvorschrift | 60 |
Übergangsvorschrift aus Anlass des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes | 61 |
Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz | 62 |
Vergütungsverzeichnis | Anlage 1 |
Anlage 2 |
Artikel 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
Nach Artikel 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) gilt vorgenanntes Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden.