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  • ab 28.05.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 11 IntUVfRNOG - Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Redaktionelle Abkürzung
IntUVfRNOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ", jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes" ersetzt.

  2. 2.

    § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      1. "5.

        das Verfahren

        1. a)

          über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),

        2. b)

          über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

        3. c)

          nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,

        4. d)

          nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und

        5. e)

          nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;".

    2. b)

      In Nummer 9 werden vor dem Strichpunkt am Ende ein Komma und die Wörter "die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes" eingefügt.

  3. 3.

    In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird in Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 2503 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es werden die Wörter "eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt." angefügt.