Art. 11 IntUVfRNOG - Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- IntUVfRNOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ", jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes" ersetzt.
- 2.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- "5.
das Verfahren
- a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
- b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
- c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
- d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
- e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;".
- b)
In Nummer 9 werden vor dem Strichpunkt am Ende ein Komma und die Wörter "die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes" eingefügt.
- 3.
In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird in Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 2503 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es werden die Wörter "eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt." angefügt.