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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 28 HBG 2011/2012 - Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HBG 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:11A

Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 9 wird wie folgt gefasst:

    "§ 9
    Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

    (1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind nachgeordnet

    1. 1.

      dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar

      1. a)

        das Landesamt für Steuern und Finanzen,

      2. b)

        der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,

    2. 2.

      dem Landesamt für Steuern und Finanzen die Finanzämter.

    Die Oberfinanzdirektion Chemnitz und das Landesamt für Finanzen werden zum 1. Januar 2011 zum Landesamt für Steuern und Finanzen zusammengeführt. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die am 31. Dezember 2010 der Oberfinanzdirektion Chemnitz oder dem Landesamt für Finanzen angehören, sind zum 1. Januar 2011 an das Landesamt für Steuern und Finanzen versetzt.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Auf das Landesamt für Steuern und Finanzen gehen die Aufgaben und Befugnisse der Oberfinanzdirektion Chemnitz und des Landesamtes für Finanzen über. Das Landesamt für Steuern und Finanzen übernimmt die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Chemnitz als Landesfinanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386, 396), in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr."

  2. 2.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Dem Staatsministerium der Justiz und für Europa sind unmittelbar nachgeordnet

      1. 1.

        der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

      2. 2.

        der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste,

      3. 3.

        die Justizvollzugsanstalten."

    3. c)

      Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

      "Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste erbringt informationstechnische Leistungen im Auftrag der Staatskanzlei und der Staatsministerien. Er kann mit staatlichen Behörden, die nicht der Staatsregierung unterstellt sind, dem Landtag und mit kommunalen Körperschaften sowie anderen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verträge über die Erbringung informationstechnischer Leistungen abschließen."

  3. 3.

    § 13 wird wie folgt gefasst:

    "§ 13
    Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    (1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind unmittelbar nachgeordnet

    1. 1.

      das Sächsische Oberbergamt,

    2. 2.

      bis zum 31. Dezember 2011 das Autobahnamt Sachsen und die Straßenbauämter und ab dem 1. Januar 2012 das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

    (2) Das Autobahnamt Sachsen und die Straßenbauämter nehmen bis zum 31. Dezember 2011 und das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt ab dem 1. Januar 2012 die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr."

  4. 4.

    § 14 wird wie folgt gefasst:

    "§ 14
    Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

    (1) Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sind unmittelbar nachgeordnet

    1. 1.

      die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,

    2. 2.

      das Heim ,Haus am Karswald' in Arnsdorf,

    3. 3.

      die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen und

    4. 4.

      der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen.

    (2) Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, das Heim 'Haus am Karswald' in Arnsdorf, der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen sowie die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr."