Art. 1 HBG 2011/2012 - Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:11A
§ 18 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Gesetz vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 269) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach § 11 Abs. 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium der Finanzen hat hiervon bis zu einer Höhe von 10.000.000 EUR für eine Heranführung derjenigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nach dem Ausgleich gemäß Absatz 3 eine, gemessen am Landesdurchschnitt, unterdurchschnittliche Nettoentlastung je Einwohner oder überdurchschnittliche Nettobelastung je Einwohner aufweisen, an den Landesdurchschnitt einzusetzen."
- b)
Die Sätze 3 bis 7 werden gestrichen.
- 2.
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "zu runden" durch das Wort "abzurunden" ersetzt.
- 3.
In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter "oder eine Änderung der Ausgleichsquote aufgrund einer geänderten landesweiten Belastung gemäß Absatz 3 Satz 3 erfolgt" gestrichen.
- 4.
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
"(9) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Bei einer Berichtigung bleibt der festgestellte Grundbetrag, die für die Berechnung herangezogenen landesdurchschnittlichen Kosten der Unterkunft je Bedarfsgemeinschaft sowie die landesdurchschnittliche Entlastung oder Belastung je Einwohner nach Ausgleich unverändert. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der Berichtigung ergeben, werden zinslos mit der zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Berichtigungsbescheides zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse ausgeglichen."