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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 18 HBG 2011/2012 - Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HBG 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:11A

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 als Landesrecht fortgeltenden Gesetze die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde ermächtigen, eine Rechtsverordnung zu erlassen, wird die Staatsregierung ermächtigt, anstelle der entsprechenden, nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 als Landesrecht fortgeltenden Rechtsverordnungen neue Rechtsverordnungen zu erlassen."

  2. 2.

    Die Besoldungsordnung B in Anlage 1 zu § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Amtsbezeichnung "Präsident des Oberbergamtes" wird durch die Amtsbezeichnung "Oberberghauptmann" ersetzt.

      2. bb)

        In der Fußnote 4 wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.

    2. b)

      Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes für Straßenbau2)" wird durch die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr2)" ersetzt.

      2. bb)

        In der Fußnote 2 wird die Angabe "1. Januar 2011" durch die Angabe "1. Januar 2012" ersetzt.

    3. c)

      In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeichnung "Landespolizeipräsident - als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern" die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen" eingefügt.