Art. 18 HBG 2011/2012 - Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:11A
Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375), wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 als Landesrecht fortgeltenden Gesetze die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde ermächtigen, eine Rechtsverordnung zu erlassen, wird die Staatsregierung ermächtigt, anstelle der entsprechenden, nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 als Landesrecht fortgeltenden Rechtsverordnungen neue Rechtsverordnungen zu erlassen."
- 2.
Die Besoldungsordnung B in Anlage 1 zu § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Die Amtsbezeichnung "Präsident des Oberbergamtes" wird durch die Amtsbezeichnung "Oberberghauptmann" ersetzt.
- bb)
In der Fußnote 4 wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.
- b)
Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
Die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes für Straßenbau2)" wird durch die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr2)" ersetzt.
- bb)
In der Fußnote 2 wird die Angabe "1. Januar 2011" durch die Angabe "1. Januar 2012" ersetzt.
- c)
In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeichnung "Landespolizeipräsident - als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern" die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen" eingefügt.