Art. 13 HBG 2011/2012 - Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:11A
Das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2.
sie auf Dauer angelegt und durch eine rechtsgültig unterschriebene Konzeption untersetzt ist, die insbesondere Aussagen zu ihren Zielvorstellungen, zu angebotenen Leistungen und zu Handlungsformen enthält und die nach § 2 erforderlichen Leistungen in allen Fällen unentgeltlich anbietet,".
- b)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf Förderung durch den Freistaat Sachsen."
- 2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
"§ 5
ÜbergangsregelungEine vor dem 1. Januar 2011 durch die Anerkennungsbehörde ausgesprochene Anerkennung als geeignete Stelle gilt weiterhin. Ein Anspruch auf Förderung ist damit nicht verbunden."