Versionsverlauf


  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 30 HBG 2011/2012 - Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HBG 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:11A

Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3, § 49 Abs. 5 Satz 3, § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 50a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Straßenbau" durch die Wörter "Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt.

  2. 2.

    Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:

    "§ 59
    Übergangsvorschrift zu den §§ 47 bis 50a

    (1) Bis zum 31. Dezember 2011 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenbaubehörde nach § 47 Abs. 3, die anderen Aufgaben des Baulastträgers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 50a Abs. 1 Satz 2, die Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 4 sowie der Straßenaufsichtsbehörde nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen.

    (2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden bis zum 31. Dezember 2011 hinsichtlich der Bundesautobahnen vom Autobahnamt Sachsen und hinsichtlich der Bundesstraßen von den Straßenbauämtern wahrgenommen.

    (3) Bis zum 31. Dezember 2011 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, soweit die Aufgabenerledigung nach § 48 erfolgt, und nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen, im Übrigen vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

    (4) Bis zum 31. Dezember 2011 sind Nachweise und Abrechnungen nach § 48 Abs. 4 Satz 3 und § 50a Abs. 5 Satz 3 gegenüber den Straßenbauämtern zu erbringen."