Art. 10 HBG 2011/2012 - Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:11A
Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
- b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
In § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird die Angabe "beziehungsweise Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2" jeweils gestrichen.
- 3.
In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. 1991 S. 213)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
- 4.
§ 14 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 17 Abs. 4a" durch die Angabe "§ 17a oder § 17b" und die Angabe "Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520, 1531)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "dreijährigen" durch das Wort "vierjährigen" ersetzt.
- 5.
§ 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird die Angabe "0,9" durch die Angabe "0,8" ersetzt.
- b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- "1.
für Schüler einer allgemeinbildenden Schule mit Ausnahme der allgemeinbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 0,9 ersetzt, wenn in der jeweils bezuschussten Klassen- oder Jahrgangsstufe die gemäß § 4a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SchulG errechneten Mindestschülerzahlen erreicht werden;
- 2.
bei allgemeinbildenden Förderschulen und berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 1,0 ersetzt;".
- bb)
In Nummer 5 wird nach dem Wort "durchgeführt" das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- cc)
In Nummer 6 wird der Satzpunkt durch das Wort "und" ersetzt.
- dd)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
- "7.
bei allgemeinbildenden Schulen, die bereits im Schuljahr 2010/2011 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, mit Ausnahme der allgemeinbildenden Förderschulen, wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 0,9 ersetzt."
- 6.
In § 15 Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs. 2, den §§ 19 und 19a Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Kultus" jeweils die Wörter "und Sport" eingefügt.
- 7.
§ 19 wird wie folgt geändert:
- a)
In Nummer 4 wird die Angabe "gemäß § 3 Abs. 2" gestrichen.
- b)
In den Nummern 6 bis 11 wird die Angabe "in der am 1. August 2007 geltenden Fassung" jeweils gestrichen.
- c)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
- "12.
die Erklärung von Schulen in freier Trägerschaft, die nicht die Anforderungen des § 3 erfüllen, zu Ersatzschulen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht, und".
- 8.
§ 19a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Für Schulen, die bereits im Schuljahr 2010/2011 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, findet § 14 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. August 2011 geltenden Fassung Anwendung."