Versionsverlauf


  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 21 HBG 2011/2012 - Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HBG 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:11A

Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden in der Nummer 1 nach dem Wort "rechtfertigt" die Wörter "und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt" eingefügt.

    2. b)

      Satz 4 wie folgt gefasst:

      "Die Gründung von Unternehmen, deren wesentliche Erweiterung sowie die Beteiligung an Unternehmen bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und im Falle von § 11 Abs. 5 der Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen."

  2. 2.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

      "(8) Die Hochschulen können zur Sicherung ihrer Liquidität zinslose Kredite bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen aufnehmen (Kassenverstärkungskredite). Diese müssen jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden. Im Übrigen sind die Aufnahme von Krediten, die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen."

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 9 bis 11.

  3. 3.

    Dem § 106 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    "(6) Private Bildungseinrichtungen, die von den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Hochschulen als An-Institut anerkannt sind, können als Hochschule staatlich anerkannt werden, ohne dass sie von einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Stelle akkreditiert worden sind. Die Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 müssen nicht vorliegen. Die überwiegende Anzahl der Lehrenden muss die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Die Studiengänge sind vor der staatlichen Anerkennung als Hochschule von einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Stelle zu akkreditieren."

  4. 4.

    § 111 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 4 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "analog § 6 Abs. 3 Nr. 1, Halbsatz 2 und Nr. 2 bis 5," angefügt.

      2. bb)

        In Nummer 5 wird das Wort "Darlehen" gestrichen und nach den Wörtern "Aufnahme von" die Wörter "Krediten für Investitionen, zur Gewährung von Darlehen" eingefügt.

    2. b)

      Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      "Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 4 und 5 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst."

    3. c)

      Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Nr. 3 bis 5" durch die Angabe "Nr. 3, 6 und 7" ersetzt.

  5. 5.

    Dem § 112 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Die Studentenwerke dürfen zur Finanzierung ihrer laufenden Ausgaben Kassenverstärkungskredite aufnehmen, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen."