Art. 22 HBG 2011/2012 - Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:11A
Das Gesetz über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz - UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 Abs. 4 wie folgt geändert:
- a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Universitätsklinikum soll sich an einem Unternehmen nur beteiligen oder ein solches nur gründen, wenn
- 1.
ein wichtiges Interesse des Universitätsklinikums vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
- 2.
dies nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Universitätsklinikums steht,
- 3.
das wirtschaftliche Risiko für das Universitätsklinikum seiner Leistungsfähigkeit angemessen ist,
- 4.
die Einlagenverpflichtung und die Haftung des Universitätsklinikums auf einen bestimmten und seiner Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt ist und
- 5.
das Universitätsklinikum einen angemessenen Einfluss auf die Leitung des Unternehmens ausübt."
- b)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Dabei ist ein Prüfrecht des Rechnungshofes gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) sicherzustellen."
- c)
Es wird folgender Satz angefügt:
"Die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen bedarf der Einwilligung des Gewährträgers."
- 2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "veranschlagen" durch das Wort "auszuweisen" ersetzt.
- b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten und müssen spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zurückgezahlt sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann eine höhere Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zulassen. Im Übrigen bedarf die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen der Einwilligung des Gewährträgers."