Art. 19 HBG 2011/2012 - Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:11A
Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 18 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "10. Lebensjahr" wird durch die Angabe "8. Lebensjahr" ersetzt.
- 2.
§ 24 wird wie folgt geändert:
- a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Landkreis kann einen oder mehrere Stellvertreter des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellen. Die Aufgabe kann ehrenamtlich wahrgenommen werden. Vor der Bestellung ist der Kreisfeuerwehrverband zu hören. Der Beschluss über die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Den Stellvertretern können Aufgaben des Kreisbrandmeisters für einen Teilbereich des Landkreises übertragen werden."
- b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 3.
(weggefallen)
- 4.
§ 63 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt ergänzt:
Nach dem Wort "Feuerwehren" werden die Wörter angefügt "und Voraussetzungen und Höhe für die Gewährung von Zuwendungen aus Anlass von Dienstjubiläen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen."
- 5.
§ 76 wird wie folgt geändert:
- a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Durchführung der Auswahlverfahren nach § 31 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2012 ausgesetzt."
- b)
In Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.