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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 12 HBG 2011/2012 - Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HBG 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:11A

§ 42 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"§ 42
Deckung des Finanzbedarfs

Die erfüllende Gemeinde kann zur Deckung des ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 entstehenden Finanzbedarfs von den anderen beteiligten Gemeinden eine Umlage erheben. Die Gemeinschaftsvereinbarung kann Bestimmungen zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Verwaltungsgemeinschaft und nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 2 zum Maßstab enthalten, nach dem die beteiligten Gemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend."