Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). *

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

Vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492)

Zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288)

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Inhaltsübersicht§§
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen, Behörden, Zuständigkeiten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
(zu den §§ 2 und 3 WHG)
1
Schranken des Grundeigentums
(zu § 4 Abs. 5 WHG)
2
Einteilung der oberirdischen Gewässer3
Gewässer erster Ordnung4
Gewässer zweiter Ordnung5
Eigentum an oberirdischen Gewässern
(zu § 4 Abs. 5 WHG)
6
Eigentumsgrenzen am und im Gewässer
(zu § 4 Abs. 5 WHG)
7
Anlandungen
(zu § 4 Abs. 5 WHG)
8
Abschwemmung, Überflutung
(zu § 4 Abs. 5 WHG)
9
Abschnitt 2
Behörden, Zuständigkeiten, Gefahrenabwehr
Behörden10
Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden11
Zuständigkeit12
Wassergefahr13
Wasserwehr14
Hochwassermeldedienst
(zu § 79 Abs. 2 WHG)
15
Kapitel 2
Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(zu § 7 WHG)
16
Umsetzung durch Verordnung
(zu § 23 WHG)
17
Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge18
Erfordernisse für den Antrag19
Bewilligung
(zu den §§ 10 und 14 WHG)
20
Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
(zu § 11 WHG)
21
Aussetzung des Bewilligungsverfahrens22
Rechtsnachfolge23
Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung24
Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 20 WHG)
25
Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 20 WHG)
26
Beweissicherung, Sicherheitsleistung27
Ausgleichsverfahren
(zu § 22 WHG)
28
Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Unterabschnitt 1
Gemeingebrauch
Arten, Zulässigkeit und Einschränkungen des Gemeingebrauchs
(zu § 25 WHG)
29
Duldungspflicht der Anlieger
(zu § 25 WHG)
30
Benutzungen zu Zwecken des Fischfangs
(zu § 25 WHG)
31
Unterabschnitt 2
Wasserstraßen- und Wasserverkehrsrecht
Schiffbare Gewässer32
Duldungspflicht der Anlieger, Haftung für Schäden33
Schifffahrtsanlagen und Fähren34
Verordnungen und Verwaltungsakte35
Unterabschnitt 3
Stauanlagen
Stauanlagen36
Staumarken37
Erhaltung der Staumarken38
Kosten39
Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen, Altanlagen40
Ablassen aufgestauten Wassers
(zu § 36 WHG)
41
Staubewirtschaftung42
Ausnahmen43
Talsperren, Wasserspeicher44
Planfeststellung, Plangenehmigung45
Plan46
Aufsicht47
Andere Stauanlagen und Wasserspeicher48
Unterabschnitt 4
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern; Aufschüttungen und Abgrabungen
Erfordernis der Genehmigung
(zu § 36 WHG)
49
Unterabschnitt 5
Gewässerrandstreifen
Gewässerrandstreifen
(zu § 38 WHG)
50
Verfahren, Entschädigung, Ausgleich
(zu § 38 WHG)
51
Unterabschnitt 6
Gewässerunterhaltung
Umfang der Gewässerunterhaltung
(zu § 39 WHG)
52
Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung
(zu § 40 Abs. 1 WHG)
53
Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(zu § 40 Abs. 1 WHG)
54
Unterhaltungsverbände55
Zusammenarbeit von Unterhaltungsverbänden55a
Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband56
Heranziehung zu den Kosten für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung56a(1)
Zuschuss des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung57
Übernahme der Unterhaltungspflicht durch das Land58
Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren
(zu § 40 Abs. 1 WHG)
59
Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern60
Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen61
Unterhaltungspflicht aufgrund besonderen Titels oder behördlicher Entscheidung
(zu § 40 Abs. 2 WHG)
62
Ersatzvornahme
(zu § 40 Abs. 4 WHG)
63
Ersatz von Mehrkosten64
Kostenausgleich65
Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
(zu § 41 WHG)
66
Gewässerschau67
Entscheidung der Wasserbehörde, Unterhaltungsordnungen
(zu § 42 WHG)
68
Abschnitt 3
Bewirtschaftung des Grundwassers
Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers
(zu § 46 Abs. 3 WHG)
69
Kapitel 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Unterabschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung
Öffentliche Wasserversorgung
(zu § 50 WHG)
70
(weggefallen)71
Wasseruntersuchungen
(zu § 50 Abs. 5 WHG)
72
Unterabschnitt 2
Wasserschutzgebiete
Festsetzung von Wasserschutzgebieten
(zu § 51 WHG)
73
Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
(zu § 52 WHG)
74
Ausgleich
(zu § 52 Abs. 5 WHG)
75
Kooperativer Gewässerschutz, Zuschussgewährung76
Unterabschnitt 3
Heilquellenschutz
Heilquellenschutz
(zu § 53 WHG)
77
Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu § 56 WHG)
78
Abwasserbeseitigungskonzepte79
Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht79a
Niederschlagswasserbeseitigung79b
Abwasserbeseitigungspläne80
Zusätzliche Regelungen für Abwasseranlagen
(zu den §§ 55, 58 und 60 WHG)
81
Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(zu § 61 WHG)
82
Abschnitt 3
Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Zusammenschlüsse von Aufgabenträgern83
Pflichtverband84
Neubildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden und Eingliederung von Zweckverbänden85
Abschnitt 4
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen86
Zuständigkeit der Bergbehörde87
Abschnitt 5
Gewässerschutzbeauftragte
Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden
(zu den §§ 64 bis 66 WHG)
88
Abschnitt 6
Gewässerausbau, Deich- und Dammbauten
Verpflichtung zum Ausbau89
Auflagen90
Entschädigung, Widerspruch91
Benutzung von Grundstücken92
Vorteilsausgleich93
Ausbau und Unterhaltung, Deichschau94
Duldungspflichten95
Benutzung der Deiche96
Schutz der Deiche97
Abschnitt 7
Hochwasserschutz
Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten, Risikomanagementpläne98
Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
(zu § 76 WHG)
99
Vorläufige Sicherung
(§ 76 Abs. 3 WHG)
100
Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(zu § 78 WHG)
101
Abschnitt 8
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
(zu den §§ 82, 83 und 85 WHG)
102
Wasserbuch
(zu § 87 WHG)
103
Abschnitt 9
Duldungs- und Gestattungspflichten
Anschluss von Stauanlagen104
Abschnitt 10
Entgelt für Wasserentnahmen
Entgelt für Wasserentnahmen105
Kapitel 4
Entschädigung, Ausgleich
Verweis auf Bundesrecht106
Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen107
Entschädigungsverfahren108
Kapitel 5
Gewässeraufsicht
Staatlich anerkannte Stellen für Abwasseruntersuchungen109
Kosten110
Kapitel 6
Gewässerkundlicher Landesdienst
Gewässerkundlicher Landesdienst111
Befugnisse des gewässerkundlichen Landesdienstes112
Messanlagen113
Kapitel 7
Bußgeld- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten114
Folgeänderungen115
Einschränkung eines Grundrechts116
Sprachliche Gleichstellung117
Inkrafttreten118
Anlagen
Verzeichnis der Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 2)
Anlage 1
Verzeichnis der Unterhaltungsverbände
(zu § 54 Abs. 1 Satz 1)
Anlage 2
Verzeichnis der Deiche
(zu § 94 Abs. 3 Satz 1)
Anlage 3

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

  1. 1.

    Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),

  2. 2.

    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114),

  3. 3.

    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) tritt der neu eingefügte § 56a am 1. Januar 2015 in Kraft.