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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 18 WG LSA - Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. Ist hiernach eine Vorrangentscheidung nicht möglich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers der Vorrang, sodann demjenigen Antrag, der zuerst gestellt wurde. Anträge, die nach der für Einwendungen bestimmten Frist gestellt werden, sind unzulässig.