§ 86 WG LSA - Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in nicht nur unbedeutender Menge aus Rohrleitungen, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe oder aus Fahrzeugen oder Schiffen ist unverzüglich der Wasserbehörde, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Bergbehörde, anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 ausgetreten sind. Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.
(2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Rohrleitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.