§ 104 WG LSA - Anschluss von Stauanlagen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke verpflichten, den Anschluss zu dulden. § 95 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Für das Verfahren gelten § 14 Abs. 5 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die §§ 19 und 27 dieses Gesetzes entsprechend.