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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 45 WG LSA - Planfeststellung, Plangenehmigung

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 44 bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Für das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gelten § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 3 und die §§ 69 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die §§ 90 bis 93 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.