§ 25 WG LSA - Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 20 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 24 Abs. 1 vorgesehene Anordnung treffen. In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der Benutzer zu entschädigen. § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß.