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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 93 WG LSA - Vorteilsausgleich

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

Hat ein anderer von dem Ausbau oder von den in § 90 Abs. 2 genannten Einrichtungen einen Vorteil, so kann er nach dem Maße seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest.