§ 75 WG LSA - Ausgleich
(zu § 52 Abs. 5 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung.Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Verordnung Vorschriften erlassen über die Berechnung, über Geringfügigkeitsgrenzen, über die Fälligkeit des Ausgleichs und über die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Zahlung gestellt werden muss.