§ 20 WG LSA - Bewilligung
(zu den §§ 10 und 14 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Die Bewilligung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
(2) In den in § 14 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Fällen ist der Betroffene abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu entschädigen, wenn die nachteiligen Wirkungen der Bewilligung nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können.
(3) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.