Versionsverlauf


  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 100 WG LSA - Vorläufige Sicherung
(§ 76 Abs. 3 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinn des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die noch nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt worden sind, gelten als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wenn diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden, die auf der Grundlage der Ermittlungen des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt erstellt wurden, dargestellt und öffentlich bekannt gemacht worden sind. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird.

(2) Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird.