§ 43 FeV - Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Amtliche Abkürzung
- FeV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1-19
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis
- a)
Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- b)
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
- 3.
die räumliche und sachliche Ausstattung,
- 4.
die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und
- 5.
die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:
- a)
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
- aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
- bb)
die Anzahl der Teilnehmer,
- cc)
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
- dd)
die eingesetzten Bausteine und Medien,
- ee)
die Hausaufgaben und
- ff)
die Seminarverträge,
- b)
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
- aa)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
- bb)
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
- cc)
die Funktionalität des Problemverhaltens,
- dd)
die erarbeiteten Lösungsstrategien,
- ee)
die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
- ff)
die Zielvereinbarungen und
- gg)
den Seminarvertrag.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
- 2.
die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,
- 3.
die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:
- a)
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
- b)
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
- c)
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
- d)
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
- e)
die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.